Hausdurchsuchung

  1. Voraussetzungen
  2. Nächtliche Hausdurchsuchung
  3. Verhalten bei Hausdurchsuchung

Voraussetzungen

Trotz des erheblichen Eingriffs in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung sind die Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung überschaubar.

Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung ist zunächst ein Anfangsverdacht. Ein solcher liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen (§ 152 Abs. 2 StPO).

Eine Hausdurchsuchung darf zum Zweck der Ergreifung des Beschuldigten oder der Sicherung von Beweismitteln durchgeführt werden. Sie kann sowohl beim Beschuldigten selbst (§ 102 StPO) als auch bei anderen Personen (§ 103 StPO) erfolgen. Bei Letzteren ist die Durchsuchung jedoch auf bestimmte, konkret benannte Gegenstände oder Spuren beschränkt.

Grundsätzlich darf eine Hausdurchsuchung nach § 105 Abs. 1 StPO nur durch einen Richter mittels Durchsuchungsbeschluss (teilweise umgangssprachlich fälschlicherweise als Durchsuchungsbefehl betitelt) angeordnet werden. Besteht Gefahr im Verzug, kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) erfolgen. Eine richterliche Anordnung ist außerdem entbehrlich, wenn der Betroffene wirksam in die Durchsuchung einwilligt.

Nächtliche Hausdurchsuchung

Während der Nachtzeit (21:00 bis 06:00 Uhr) darf eine Hausdurchsuchung nach § 104 StPO nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden, etwa bei Gefahr im Verzug.

Verhalten bei Hausdurchsuchung

Eine Hausdurchsuchung erfolgt zumeist früh morgens nach der genannten Nachtzeit. Trotz der Überrumpelung und des erheblichen Eingriffs sollten Sie ruhig und besonnen reagieren.

  • Keine Aussage: Nur die notwendigen Angaben zur Person (nicht zur Sache), grundsätzlich keine Passwörter/PINs für Computer, Smartphone etc. mitteilen
  • Durchsuchungsbeschluss sowie Dienstausweise vorzeigen lassen. Achten Sie insbesondere auf den Umfang des Durchsuchungsbeschluss (sind z.B. Kellerbereiche mit umfasst?)
  • Soweit möglich: Kopie des Durchsuchungsbeschlusses aushändigen lassen oder selber anfertigen(Foto)
  • Keinen Widerstand leisten: Bei einem solchen droht unter anderem ein Verfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte
  • Strafverteidiger kontaktieren: Dieser kann Hinweise erteilen und im Ausnahmefall auch bereits erste rechtliche Schritte gegen die Durchsuchung einleiten.
  • Widersprechen Sie ggf. der Beschlagnahme von Gegenständen: Dieses wird im Durchsuchungsprotokoll vermerkt. Seien
  • Kopien aller (wichtiger) mitgenommenen Dokumente: Bitten Sie vor der Beschlagnahme wichtiger Dokumente z.B. für den Geschäftsbetrieb darum, Kopien dieser anfertigen zu dürfen.
  • Notizen anfertigen: Beginn und Ende der Durchsuchung, Namen sowie Dienstausweise der Ermittlungspersonen, ggf. weitere Personen anwesend und Verstöße wie fehlende Belehrung sowie Auffälligkeiten
  • Nach der Durchsuchung: Durchsuchungsprotokoll ausfertigen lassen und Notizen vervollständigen.