Am 30.12.2025 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Ge­set­zes­ent­wurf zur Verschärfung des StGB zur „Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesensveröffentlicht.

Der Entwurf sieht unter anderem eine Ergänzung der Strafzumessungsregel § 46 Abs. 2 StGB vor. Hierbei soll hinsichtlich der verschuldeten Auswirkungen der Tat die Angabe „auch die Eignung der Tat, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“ ergänzt werden.

Der Entwurf sieht zudem eine Ergänzung des § 105 StGB (Nötigung von Verfassungsorganen) sowie des § 106 StGB (Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans) um die europäische und kommunale Ebene vor.

Auch sieht der Entwurf eine Erhöhung des Strafrahmens des § 113 Abs. 1 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) sowie des § 114 Abs. 1 StGB (Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte) vor. Durch einen neuen § 116 StGB („Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf weitere Personen, die eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben“) sollen weitere Personen, wie zum Beispiel Ärzte – über den bisher bereits anwendbaren § 115 Abs. 3 StGB hinaus – in den Schutzbereich mit einbezogen werden.

Deutlich kontroverser dürften die beabsichtigten Änderungen hinsichtlich § 130 StGB (Volksverhetzung) sein. So ist eine Erhöhung des Strafrahmens von § 130 Abs. 2 StGB (Verbreiten volksverhetzender Inhalte) vorgesehen. Zudem soll bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten ein Entzug des passiven Wahlrechts möglich sein.

Momentan setzt der Verlust der Amtsfähigkeit nach § 45 Abs. 1 StGB die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus.

Ganz überraschend kommt der Entwurf nicht. Bereits im Koalitionsvertrag heißt es: „Im Rahmen der Resilienzstärkung unserer Demokratie regeln wir den Entzug des passiven Wahlrechts bei mehrfacher Verurteilung wegen Volksverhetzung. Wir wollen Terrorismus, Antisemitismus, Hass und Hetze noch intensiver bekämpfen und dazu insbesondere den Tatbestand der Volksverhetzung verschärfen.

Es könnte natürlich auch einfach dem Wähler überlassen sein, ob er einen (vermeintlichen) Volksverhetzer wählt oder nicht.