Bild: Höcke bei einer Kundgebung in Mödlareuth. (Foto: PantheraLeo1359531, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons)
Mit BGH-Beschluss vom 20.08.2025 ist die Verurteilung des AfD-Politikers Björn Höcke wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a StGB rechtskräftig.
Was ist passiert?
Am 29.05.2021 endete Höcke eine Wahlkampfrede mit den Worten „Alles für Deutschland“. Da diese Worte als Losung der SA verwendet wurden, gilt dies als strafbare Parole im Sinne des § 86a StGB. Diese Losung war z.B. in der Klinge der Dolche der SA eingraviert. Nachdem deswegen gegen Höcke Anklage erhoben und das Hauptverfahren eröffnet worden war, berichtete Höcke als Redner im Rahmen einer Veranstaltung am 12.12.2023 über das Strafverfahren. Hierbei sagte er die Worte „Alles für“ selbst und mehrere Anwesende vervollständigten dieses mit „Deutschland“.
Den Feststellungen des Landgerichts zufolge, habe Höcke die Anwesenden hierzu mit „Armbewegungen“ aufgefordert. Im Folgenden soll es jedoch um die Feststellungen hinsichtlich des Vorwurfes vom 29.05.2021 gehen. Das Landgericht geht davon aus, dass Höcke diese Worte benutzte, obwohl er gewusst habe, dass es sich hierbei um eine SA-Parole handelt und deren öffentliche Verwendung verboten ist.
Diese Feststellungen sind für den bedingten Vorsatz erforderlich. Ein solcher ist Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 86a StGB. Bloße Fahrlässigkeit ist bei § 86a StGB nicht strafbar, § 15 StGB.
Keine vernünftigen Zweifel?
Höcke selbst bestreitet einen solchen Vorsatz. Er habe von der Parole nichts gewusst und die Rede mit einem spontan formulierten Dreiklang beendet.
Bereits in einer Entscheidung des OLG Hamm aus dem Jahre 2001 wird diese Losung als „allgemein bekannt“ bezeichnet. Es ist wohl naheliegender, dass eine solche allgemeine Bekanntheit erst durch das Strafverfahren gegen Höcke eingetreten sein dürfte.
Auch ein Ableiten eines entsprechenden Wissens bloß aus seiner ehemaligen Tätigkeit als Geschichtslehrer erscheint mehr als zweifelhaft. Immerhin haben selbst Historiker, die sich über viele Jahre (nur) mit der NS-Geschichte befasst haben, wie etwa Dr. Dr. Rainer Zitelmann, angeben, kein präsentes Wissen über diese Parole gehabt zu haben.
In mindestens einem Medium wird angeführt, Höcke hätte diese Parole gezielt als sogenannte „dogwhistle“ verwendet. Hierbei drängt sich die Frage auf, welchen rationalen Zweck es haben sollte, ein vermeintlich codiertes Signal an eine wahlpolitisch nicht sehr relevante neonazitische Gruppe zu „pfeifen“.
Ist es möglich, dass Höcke wusste, dass es sich um eine verbotene SA-Parole handelt? Ja. Ist es möglich, dass er damit das „Overton-Fenster“ verschieben oder eine „dogwhistle“-Strategie verfolgen wollte? Ebenfalls ja.
Egal, ob man Höcke für einen Faschisten oder lediglich für einen Provokateur hält, bestehen dennoch vernünftige Zweifel daran, ob er seinen Dreiklang nicht vielmehr doch spontan und ohne entsprechendes Wissen beendet hat.
Nach dem Grundsatz in dubio pro – im Zweifel für den Angeklagten – darf eine Verurteilung nicht erfolgen, wenn vernünftige Zweifel an der Begehung der Tat oder am Vorliegen einzelner Tatbestandsmerkmale vorliegen. Dieser Grundsatz gilt für jeden Beschuldigten – auch für Björn Höcke.

