
„Hasskriminalität“ („Hate crime“ / „Hassverbrechen“) umfasst der Definition nach Straftaten, welche allein oder überwiegend auf Grund von Vorurteilen oder Hass gegen bestimmte Personengruppen, z. B. bezogen auf deren jeweilige Ethnie, sexuelle Orientierung oder politische Einstellung, motiviert sind. Ein Extrembeispiel hierfür wäre die NSU-Mordserie.
Doch auch reine Äußerungen wie z.B. Beleidigungen, Bedrohungen oder Aufrufe zum Mord können als sogenannte „Hassrede“ („hate speech“) hierunter fallen. Die Strafverfolgung in diesem Bereich – insbesondere im Zusammenhang mit Äußerungen im Internet – hat in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen. In der Praxis geraten dabei zunehmend auch überspitzte, ironische oder sarkastische Beiträge in den Fokus der Ermittlungsbehörden, die als „Hass und Hetze“ bewertet und über staatliche oder halbstaatliche Meldestellen an die Strafverfolgung herangetragen werden. Zur Wahrung der Meinungsfreiheit bedarf es hier oft eines Strafverteidigers.
Folgende Äußerungsdelikte sind in diesem Kontext besonders relevant:
- § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen)
- § 111 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten)
- § 130 StGB (Volksverhetzung)
- § 140 StGB (Billigung von Straftaten)
- § 185 StGB (Beleidigung)
- § 186 StGB (Üble Nachrede)
- § 187 StGB (Verleumdung)
- § 188 StGB („Politikerbeleidigung“)
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