Pflichtverteidigung

Hat Pflichtverteidigung etwas mit den finanziellen Möglichkeiten zu tun?

Zum Teil herrscht das Missverständnis, es handele sich bei der Pflichtverteidigung um das strafrechtliche Pendant zur zivilrechtlichen Prozesskostenhilfe. Tatsächlich hängt sie jedoch nicht von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ab, sondern allein davon, ob nach § 140 StPO bzw. § 68 JGG ein sogenannter „Fall der notwendigen Verteidigung“ vorliegt.

Voraussetzungen / Fall der notwendigen Verteidigung

Voraussetzung für eine Pflichtverteidigung ist wie oben genannt ein sog. „Fall der notwendigen Verteidigung“. In diesen Fällen ist eine anwaltliche Vertretung im Strafverfahren zwingend vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass Sie in diesen Fällen einen Verteidiger sogar dann erhalten, wenn Sie dies gar nicht wünschen.  

Dies betrifft u.a. folgende Fälle:

  • Hauptverhandlung vor dem Schöffen- oder Landgericht
  • Vorwurf eines Verbrechens (z.B. Totschlag, Raub oder schwere Körperverletzung)
  • Berufsverbot droht
  • Untersuchungshaft
  • Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage

Ihren Pflichtverteidiger können und sollten Sie sich selbst aussuchen

Grundsätzlich haben Sie das Wahlrecht hinsichtlich des Pflichtverteidigers. Verzichten Sie auf dieses, wird der Pflichtverteidiger durch das Gericht bestimmt. Es liegt auf der Hand, dass dabei nicht jeder Richter einen Verteidiger auswählt, der Ihre Interessen engagiert vertritt und eine effektive Verteidigung gewährleistet. Ist ein Verteidiger erst einmal beigeordnet, ist ein Pflichtverteidigerwechsel auch nicht ohne Weiteres möglich.

Kosten?

Erfahren Sie auf der Unterseite Kosten, inwieweit diese anfallen und wer diese trägt.

Benötigen Sie einen Pflichtverteidiger? 

Nehmen Sie gerne Kontakt zu Rechtsanwalt Gunnar Endruschat auf.