Strafbefehlsverfahren

Mit dem Strafbefehlsverfahren können minder schwere Straftaten ohne Hauptverhandlung rein schriftlich abgehandelt werden.

Die Staatsanwaltschaft kann – anstelle einer Anklage – einen Strafbefehl nach Abschluss der Ermittlungen beantragen. Genau wie eine Anklage setzt auch der Strafbefehl einen hinreichenden Tatverdacht voraus.

Das Gericht kann den Strafbefehl dann erlassen, ablehnen oder eine Hauptverhandlung anberaumen.

Wird der Strafbefehl erlassen, erhält der Beschuldigte den Beschluss zugestellt. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung kann gemäß § 410 StPO Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt werden. Erfolgt der Einspruch fristgerecht, wird ein Termin zur Hauptverhandlung angesetzt. In dieser Hauptverhandlung kann auch eine höhere Strafe verhängt werden als im ursprünglichen Strafbefehl. Ein Einspruch sollte daher gut überlegt sein.

Eine Beschränkung oder – unter bestimmten Voraussetzungen – auch eine Rücknahme des Einspruchs ist möglich.

Soweit kein Einspruch erfolgt, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich und die verhängte Strafe wird vollstreckt.

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