Neben der Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts sowie einem Freispruch kommen auch sogenannte Opportunitätseinstellungen in Betracht. Diese ermöglichen es, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus Gründen der Zweckmäßigkeit von einer weiteren Strafverfolgung abzusehen. Als Verteidigungsstrategie bieten sie die Möglichkeit, eine Vorstrafe sowie eine öffentlich Hauptverhandlung zu verhindern.
Eine solche Einstellung stellt das Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO dar. Auch bei mittelschweren Vorwürfen ist mit guter Argumentation und Verhandlungsgeschick die Durchsetzung einer solchen möglich, sofern die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Welche Voraussetzungen hat § 153a StPO?
- Vergehen: Der Tatvorwurf muss sich auf ein Vergehen beziehen, das heißt auf eine Tat, die mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder einer Geldstrafe bedroht ist (§ 12 Abs. 2 StGB).
- Kein Entgegenstehen der Schwere der Schuld: Umfasst neben der „geringen Schuld“ (§ 153 StPO) auch mittlere Kriminalität.
- Beseitigung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch Auflagen und Weisungen: Die Auflagen und Weisungen müssen in der Lage sein das grundsätzlich bestehende Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen.
- Einwilligung vom Gericht, der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten
Welche Auflagen und Weisungen sind möglich?
Als Auflage oder Weisung kommen insbesondere die in § 153a StPO Genannten in Betracht:
- Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens (z. B. Schadensersatz an den Verletzten).
- Zahlung eines Geldbetrags zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse.
- Erbringung sonstiger gemeinnütziger Leistungen.
- Nachkommen von Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe.
- Bemühung um einen Ausgleich mit dem Verletzten (Täter-Opfer-Ausgleich) und Wiedergutmachung der Tat.
- Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs.
- Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2b Abs. 2 St. 2) oder Fahreignungsseminar (§ 4a StVG).
- Psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Betreuung und Behandlung (Therapieweisung).
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Verschiedene Weisungen und Auflagen können auch miteinander kombiniert werden.
Ob eine Einstellung nach § 153a StPO in Ihrem Fall sinnvoll und realistisch erreichbar erscheint, besprechen Sie am besten persönlich mit Ihrem Strafverteidiger. Nehmen Sie gerne Kontakt für ein kostenloses Erstgespräch auf.
