- Abrechnungsmöglichkeiten
- Gebühren Pflichtverteidigung
- Kostenerstattung Wahlverteidigung
- Besonderheit Jugendstrafverfahren
- Rechtsschutzversicherung
- Erstgespräch
Die Kosten für eine Strafverteidigung können je nach Fall, Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und der gewählten Abrechnungsart stark variieren. Hauptsächlich gibt es für Anwälte folgende drei Möglichkeiten abzurechnen.
1. Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren (RVG)
Hierbei richtet sich das Honorar nach den gesetzlich vorgesehenen Gebühren (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
Zur Orientierung über die Höhe dieser Gebühren kann folgender externer Rechner genutzt werden: Gebührenrechner Strafrecht. Bei dem verlinkten Gebührenrechner handelt es sich um eine externe Seite; für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen.
2. Abrechnung nach Zeitaufwand (Stundenhonorar)
Hierbei kann das Honorar nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu einem vorher festgelegten Stundensatz abgerechnet werden.
3. Pauschale Honorarvereinbarung (Pauschalhonorar)
Hierbei wird eine Pauschale für das gesamte Verfahren oder einzelne Verfahrensabschnitte vereinbart.
Generell hängt die Höhe u.a. ab von:
- Umfang der Akte
- Schwierigkeit der Rechtslage
- Verfahrensstadium (z. B. Ermittlungsverfahren oder Hauptverhandlung)
- Zielen des Mandanten
Gebühren Pflichtverteidigung
- Pflichtverteidigergebühren: Der vom Gericht beigeordnete Pflichtverteidiger rechnet seine Kosten bis zur Höhe der Pflichtverteidigergebühren direkt mit der Staatskasse ab. Diese Pflichtverteidigergebühren werden anschließend Teil der Verfahrenskosten. Wurden individuell höhere Gebühren vereinbart, müssen darüber hinausgehende Kosten stets selbst getragen werden.
- Kosten nach Abschluss des Verfahrens: Im Falle einer Verurteilung trägt der Angeklagte in der Regel die gesamten Verfahrenskosten, einschließlich der Pflichtverteidigergebühren.
Die Gebühren eines Pflichtverteidigers sind etwas niedriger als die eines Wahlverteidigers.
Kostenerstattung Wahlverteidigung
- Nach Anklageerhebung: Endet das Verfahren mit einem Freispruch oder einer Einstellung, trägt die Staatskasse grundsätzlich die Kosten für die Wahlverteidigung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gesetzlichen Gebühr als sog. notwendige Auslagen. Wurden individuell höhere Gebühren vereinbart, müssen darüber hinausgehende Kosten stets selbst getragen werden.
- Teilweise Erstattung: Erfolgt beispielsweise bei mehreren angeklagten Taten nur hinsichtlich einzelner Taten ein Freispruch (Teilfreispruch), kann eine anteilige Erstattung erfolgen.
- Vor Anklageerhebung: Wird das Ermittlungsverfahren eingestellt, besteht keine Kostenerstattung für die Tätigkeit des Wahlverteidigers in diesem.
Besonderheit Jugendstrafverfahren
- Im Jugendstrafverfahren kann nach § 74 JGG auch bei Verurteilung davon abgesehen werden, dem Angeklagten die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsschutzversicherung
Übernahme der Kosten durch Rechtsschutzversicherung:
Bei einigen Rechtsschutzversicherungen werden in bestimmten Fällen die gesamten Kosten der Strafverteidigung übernommen. Dies betrifft insbesondere Verkehrsstraftaten sowie Fahrlässigkeitsvorwürfe.
Kostenloses Erstgespräch
Für ein unverbindliches Erstgespräch mit Rechtsanwalt Gunnar Endruschat fallen keinerlei Kosten an.
Nehmen Sie hierfür gerne Kontakt auf. Bereits diese Anfrage unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
